Achtung: Hierbei handelt es sich um ein Rollenspiel. Diese Inhalte stellen keine realen Informationen, Behörden, Unternehmen oder Ähnliches dar.
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
1.1 Eine Handlung wird nur bestraft, wenn ihre Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich festgelegt wurde.
1.2 Bürger haben sich ohne Widerspruch an die Gesetze und Weisungen des Staates zu halten.
1.3 Jeder Bürger ist verpflichtet, seinen Identitätsnachweis stets bei sich zu führen und auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen.
1.4 Die Exekutive ist befugt, sowohl Gesetzgebung als auch Strafvollzug durchzusetzen, falls keine externe Judikative existiert.
1.5 Die Exekutive ist befugt, Anwaltslizenzen zu vergeben, wenn die Voraussetzungen durch eine Prüfung erfüllt wurden. Falls keine externe Judikative existiert.
§ 2 Zeitliche Geltung
2.1 Taten werden nach dem Gesetz beurteilt, das zur Zeit der Begehung galt.
2.2 Falls ein Gesetz während einer Tat geändert wird, ist das härtere Gesetz anzuwenden.
2.3 Sonderregelungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie außer Kraft treten, solange die Tat innerhalb ihrer Geltungsdauer begangen wurde.
§ 3 Zeit und Ort der Tat
3.1 Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
3.2 Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
§ 4 Begriffe und Definitionen
4.1 Amtsträger: Jede Person, die in staatlichem Auftrag oder als Teil der Exekutive handelt.
4.2 Verbrechen: Jede Tat, die die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder die Interessen des Staates gefährdet.
4.3 Maßnahme: Jede vom Staat angeordnete Sanktion, Einziehung oder Sicherstellung.
4.4 Bande: Jede Gruppierung von drei bis 6 Personen mit staatsfeindlichem Ziel.
§ 5 Grundlagen der Strafbarkeit
5.1 Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
5.2 Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
5.3 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Sollte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nicht gemildert werden.
§ 6 Versuch
6.1 Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
6.2 Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar.
6.3 Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
§ 7 Täterschaft und Teilnahme
7.1 Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
7.2 Begehen mehrere Straftaten gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
7.3 Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
7.4 Bei Verdacht einer Mittäterschaft (Geiselnahme) egal ob gewollt oder ungewollt, muss dem dringenden Tatverdacht nachgegangen werden.
§ 8 Notwehr und Notstand
8.1 Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
8.2 Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
8.3 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 9 Rechtsfolgen der Tat
9.1 Rechtsfolgen einer Tat können sein:
Hauptstrafen: 1. Geldstrafe
2. Freiheitsstrafe
Nebenstrafen: 1. Fahrverbot
2. Führungsaufsicht
3. Entziehung der Fahrerlaubnis
4. Berufsverbot
5. Strafaussetzung zur Bewährung
9.2 Bei deutliche erhöhten Hafteinheiten von über 120 Einheiten, sollten die zusätzlichen Hafteinheiten als Geldstrafe gerechnet werden 1500-2500$
9.3 Das Höchstmaß der Geldstrafe ist $100.000.
9.4 Nachdem ein Strafprozess mit einem Urteil beendet wird, ist dieses rechtskräftig: Die Ladung zum Haftantritt erfolgt in der Regel von 3 Tagen und ab 20 Hafteinheiten. Sollte man unter 20 Hafteinheiten fallen, wird der Haftantritt sofort mit sofortiger Wirkung umgesetzt. Wird diese Aufforderung Ignoriert, kommt es zur einer Fahndung und die Hafteinheit wird nochmal erhöht.
§ 10 Strafaussetzung zur Bewährung
10.1 Bedingungen für die Strafaussetzung:
Eine Freiheitsstrafe von bis zu 90 Hafteinheiten kann unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Exekutive zu dem Schluss kommt, dass der Verurteilte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellt. Die Aussetzung erfolgt nur, wenn die Aussicht besteht, dass der Verurteilte durch die Verurteilung allein zur vollständigen Einhaltung der staatlichen Gesetze motiviert wird.
10.2 Entscheidungsgrundlagen für die Aussetzung:
Die Exekutive bewertet die Möglichkeit einer Bewährungsaussetzung anhand folgender Faktoren:
Loyalität gegenüber dem Staat: Ob der Verurteilte Bereitschaft zeigt, die Gesetze und Anweisungen des Polizeistaats uneingeschränkt zu respektieren.
Vergangenes Verhalten: Ob der Verurteilte wiederholt gegen die Gesetze verstoßen hat oder ob er bisher als gesetzestreu galt.
Tatmotivation und Umstände: Ob die Tat aus Vorsatz, Fahrlässigkeit oder einer bedrohlichen Haltung gegenüber der Staatsordnung begangen wurde.
Reue und Kooperationsbereitschaft: Ob der Verurteilte die Tat vollumfänglich gesteht, Reue zeigt und aktiv an der Aufklärung beteiligt ist.
10.3 Auflagen während der Bewährungszeit:
Die Aussetzung erfolgt unter folgenden strikten Auflagen, deren Einhaltung durch die Exekutive überwacht wird:
Gebietsbeschränkung: Der Verurteilte darf bestimmte Gebiete ohne Genehmigung der Behörden nicht betreten.
Kontaktverbot: Der Verurteilte darf zu bestimmten Personen oder Gruppen keinen Kontakt aufnehmen, insbesondere zu solchen mit staatsfeindlicher Gesinnung.
Zusätzliche Maßnahmen: Alkohol- oder Drogentest, Arbeitspflicht, psychologische Begutachtungen oder andere vom Staat festgelegte Maßnahmen.
10.4 Konsequenzen bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen:
Jeder Verstoß gegen die Bewährungsauflagen führt zu einem sofortigen Widerruf der Aussetzung. In diesem Fall wird die Freiheitsstrafe unverzüglich vollstreckt, und es können zusätzliche Strafen verhängt werden, um die staatliche Autorität durchzusetzen.
10.5 Entscheidungsbefugnis:
Die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung obliegt ausschließlich der Exekutive, welche im Interesse der staatlichen Sicherheit handelt. Ein Einspruch gegen diese Entscheidung ist unzulässig.
§11 Ableistung von Sozialstunden
Nach Aufnahme der Aussage des Police oder Sheriff Departments hat der Tatverdächtige die Möglichkeit, Sozialstunden abzuleisten.
Der Tatverdächtige kann diese Option nutzen, wenn er sich bereit erklärt, die Sozialstunden innerhalb von drei Tagen nach der Entscheidung eigenständig anzutreten und sich dafür bei einem zuständigen Officer zu melden.
Die Sozialstunden müssen ordnungsgemäß und vollständig abgeleistet werden. Bei guter Führung und nachweislich vollständiger Ableistung der Sozialstunden kann die Haftstrafe entsprechend reduziert oder vollständig erlassen werden.
Sollte der Tatverdächtige die vereinbarten Sozialstunden nicht fristgerecht oder nicht vollständig leisten, wird die Haftstrafe wird gemäß der ursprünglichen Anordnung fortgesetzt.
§11.1 Razzia
11.1 Das Police oder Sheriff Department ist befugt, eine Razzia durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten erforderlich ist, insbesondere im Falle von schwerwiegenden Verbrechen oder Verdacht auf kriminelle Aktivitäten.
Eine Razzia kann auf Grundlage von Verdachtsmomenten oder durch geheime Ermittlungen eingeleitet werden, ohne dass der Betroffene im Vorfeld informiert wird.
11.2 Das Police oder Sheriff Department hat das Recht, alle Gebäude, Fahrzeuge und Personen, die im Verdacht stehen, mit der Straftat in Verbindung zu stehen, zu durchsuchen. Hierbei sind auch elektronische Geräte, Dokumente und andere Beweismittel zu überprüfen und sicherzustellen.
11.3 Die Razzia kann zu jeder Tages- oder Nachtzeit durchgeführt werden, ohne dass eine gesonderte Ankündigung erforderlich ist. Das Police oder Sheriff Department kann dabei auf alle notwendigen Mittel zurückgreifen, um den Zugang zu den betroffenen Objekten zu erzwingen.
11.4 Jeder Widerstand gegen die Razzia wird als schwerwiegender Straftatbestand gewertet und mit besonders harten Strafen belegt. Dies umfasst sowohl physischen Widerstand als auch das Verhindern der Polizeiarbeit in jeglicher Form.
11.5 Das Police oder Sheriff Department kann, falls erforderlich, spezialisierte Einsatzkräfte, einschließlich schwer bewaffneter Einheiten, hinzuziehen, um die Razzia durchzuführen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
§ 11 Sachbeschädigung
11.1 Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
11.2 Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
11.3 Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
§ 12 Diebstahl
12.1 Wer eine fremde Sache einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 13 Führungsaufsicht
13.1 Überwachung durch die Exekutive:
Das Police und Sheriff Department hat die Befugnis, jede verurteilte Person unter Führungsaufsicht zu stellen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die Einhaltung der staatlichen Ordnung zu überwachen.
13.2 Auflagen unter der Führungsaufsicht:
Das Police oder Sheriff Department setzt folgende strikte Auflagen durch, deren Einhaltung permanent überwacht wird:
Gebietsbeschränkung: Der Verurteilte darf seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder festgelegte Bereiche nur mit ausdrücklicher Genehmigung des PD verlassen.
Aufenthaltsverbote: Bestimmte Gebiete oder Orte, die Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten, sind für den Verurteilten strikt verboten.
Kontaktverbot: Jeglicher Kontakt mit bestimmten Personen oder Gruppen, die eine Gefährdung der staatlichen Ordnung darstellen, ist untersagt. Dies schließt Beschäftigung, Ausbildung und Unterkunft bei diesen Personen ein.
Tätigkeitsverbot: Der Verurteilte darf keine Tätigkeiten ausüben, die potenziell zur Begehung von Straftaten missbraucht werden könnten.
Verbot des Besitzes gefährlicher Gegenstände: Der Verurteilte darf keine Gegenstände besitzen, bei sich führen oder verwahren, die als Anreiz oder Mittel für weitere Straftaten dienen könnten.
Fahrverbot: Der Verurteilte darf keine Fahrzeuge oder bestimmte Fahrzeugtypen besitzen oder führen, wenn diese als Mittel für Straftaten genutzt werden könnten.
Verbot des Konsums von Alkohol und Drogen: Der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ist strikt untersagt, wenn diese potenziell zu weiteren Straftaten führen könnten. Regelmäßige, unangekündigte Tests durch die Exekutive sind verpflichtend.
Pflicht zur medizinischen oder psychologischen Betreuung: Der Verurteilte muss sich zu festgelegten Zeiten bei einem Arzt, Psychotherapeuten oder einer staatlich bestimmten Einrichtung vorstellen, um seinen Zustand überwachen zu lassen.
13.3 Kontrolle und Sanktionen:
Die Einhaltung dieser Auflagen wird durch das PD mittels technischer Überwachung, regelmäßiger Kontrollen und elektronischer Fußfesseln überwacht. Verstöße gegen die Führungsaufsicht führen zu sofortigen Sanktionen, die von Geldstrafen bis hin zur direkten Inhaftierung reichen können.
13.4 Dauer der Führungsaufsicht:
Die Führungsaufsicht bleibt so lange in Kraft, wie es das Police Department für notwendig erachtet, um die öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Eine Aufhebung der Führungsaufsicht ist nur durch ausdrücklichen Beschluss der Exekutive möglich.
§ 14 Einziehung
14.1 Einziehung von Vermögenswerten durch das Police oder Sheriff Department:
Alle Vermögenswerte, Lizenzen, Güter oder Rechte, die ein Täter oder Teilnehmer direkt oder indirekt durch eine rechtswidrige Handlung erlangt hat, werden durch die Polizeibehörde beschlagnahmt und eingezogen. Diese Maßnahme dient der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und der Abschreckung weiterer Straftaten.
14.2 Einziehung von Nutzungen und Erträgen:
Erträge oder Nutzungen, die aus dem erlangten Vermögen hervorgegangen sind, werden ebenfalls beschlagnahmt. Dazu zählen wirtschaftliche Vorteile wie Zinsen, Gewinne oder andere Erträge, die aus dem Besitz resultieren.
14.3 Erweiterte Einziehung von Gegenständen:
Das Police und Sheriff Department ist befugt, alle Gegenstände einzuziehen, die der Täter oder Teilnehmer infolge der Tat erworben hat. Dies gilt unabhängig davon, ob diese direkt zur Tat beigetragen haben oder nicht.
14.4 Ersatzmaßnahmen bei Unmöglichkeit der Einziehung:
Wenn die Einziehung des ursprünglich Erlangten nicht möglich ist – etwa durch Zerstörung, Veräußerung oder Entziehung –, wird der Täter durch die Behörde zur Zahlung eines gleichwertigen Ersatzwertes verpflichtet.
14.5 Einziehung Lizenzen:
Im Falle von strafrechtlich relevanten Handlungen können staatlich ausgestellte Lizenzen wie der Führerschein, Jagdlizenzen oder berufliche Zulassungen (z. B. Anwaltslizenz) durch die zuständigen Behörden entzogen werden. Der Entzug einer Lizenz erfolgt in der Regel durch das Police Department und dient sowohl als Strafe als auch als präventive Maßnahme, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
14.6 Einziehung von Fahrzeugen:
Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen oder zur Begehung verwendet wurden, werden von der Polizeibehörde konfisziert und können bei Bedarf für staatliche Zwecke genutzt oder verkauft werden.
14.7 Beschleunigtes Verfahren:
In dringenden Fällen entscheidet die Polizeiführung sofort über die Einziehung. Ein nachträglicher Bericht zur Rechtfertigung ist der übergeordneten Polizeibehörde vorzulegen.
§ 15 Strafanzeige
15.1 Der Verletzte ist dazu berechtigt Strafanzeige zu stellen.
15.2 Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger bei einer Behörde gestellt werden, die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen ist.
§ 16 Verjährungsfristen
16.1 Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
16.2 Straftaten ab 120 HE verjähren nicht.
Weiterhin verjähren Straftaten nach §§ 39, 40 (Mord/Totschlag) nicht.
16.3 Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:
Nr. 1 - 7 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 0 bis 20 Hafteinheiten
Nr. 2 - 14 Tagen bei einer Freiheitsstrafe von 21 bis 50 Hafteinheiten
Nr. 3 - 28 Tagen bei einer Freiheitsstrafe von 51 bis 120 Hafteinheiten
16.4 Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.
§ 16a Unterbrechung der Verjährung
16.1a Die Verjährung wird unterbrochen durch;
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
die Erhebung der öffentlichen Klage,
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
16.2a Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
16.3a Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
§ 17 Strafmilderung
17.1 Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:
Nr. 1 durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
Nr. 2 freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann oder
Nr. 3 sich kooperativ verhält oder
Nr. 4 sich eigenständig zur begangenen Tat bekennt.
§ 18 Fahrzeugdiebstahl
18.1 Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 19 Unterschlagung
19.1 Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
19.2 Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 20 Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
24.1 Wer ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
24.2 Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.
§ 21 Betrug
21.1 Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 22 Urkundenfälschung/Dokumentenfälschung
26.1 Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein/eine falsches/unechte Dokument/Urkunde herstellt oder ein/eine echtes/echte Dokument/Urkunde verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 23 Glücksspiel
23.1 Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Die Lizenz kann vom Präsidenten erworben werden.
23.2 Wer sich an einem öffentlich unangemeldeten Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
23.3 Wer für ein öffentliches, unangemeldetes Glücksspiel wirbt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 24 Nötigung
24.1 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
24.2 Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
§ 25 Bedrohung
25.1 Strafbare Bedrohung von Personen und Eigentum:
Wer eine andere Person oder eine ihr nahestehende Person durch die Ankündigung einer rechtswidrigen Handlung bedroht, die sich gegen deren sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder Eigentum von erheblichem Wert richtet, wird vom Police Department mit Freiheitsentzug und/oder einer Geldstrafe belegt.
25.2 Bedrohung mit schwerwiegenden Verbrechen:
Wer einer Person oder einer ihr nahestehenden Person die Begehung eines schwerwiegenden Verbrechens androht, wird mit verschärftem Freiheitsentzug und/oder einer erhöhten Geldstrafe geahndet. Dabei wird jede Androhung eines Verbrechens als schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit gewertet.
25.3 Täuschung über bevorstehende Verbrechen:
Wer wider besseres Wissen einem anderen vortäuscht, dass ein Verbrechen gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person unmittelbar bevorstehe, wird ebenso wie bei einer tatsächlichen Bedrohung bestraft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung realisierbar ist oder nicht.
25.4 Präventive Maßnahmen bei Bedrohung:
Bei jeder Bedrohung, die als ernsthaft eingestuft wird, ist die Polizei befugt, präventive Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich vorläufiger Festnahme, Überwachung des Täters oder Schutzmaßnahmen für die bedrohte Person.
25.5 Schutz der öffentlichen Ordnung:
Bedrohungen, die sich gegen staatliche Institutionen, Beamte oder die öffentliche Sicherheit richten, werden als besonders schwere Straftat behandelt und ziehen sofortige und umfassende Gegenmaßnahmen nach sich, einschließlich langwieriger Freiheitsstrafen oder Vermögenskonfiskationen.
25.6 Verschärfte Strafen bei Wiederholung:
Täter, die wiederholt Personen oder Institutionen bedrohen, werden mit einer automatischen Verschärfung der Strafe belegt, einschließlich möglicher Haft ohne Bewährung oder zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen.
25.7 Ausweitung auf digitale Bedrohungen:
Bedrohungen, die über elektronische Kommunikationsmittel oder soziale Plattformen ausgesprochen werden, unterliegen denselben Strafbestimmungen wie direkte Bedrohungen. Die Polizei kann zur Identifizierung und Ergreifung der Täter alle technischen Mittel anwenden.
§ 26 Erpressung
26.1 Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
§ 27 Raub
27.1 Wer eine fremde Sache einem anderen durch Androhung oder Bedrohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 28 Schwerer Raub
28.1 Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe/Werkzeug/Mittel verübt, begeht einen schweren Raub und ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
28.2 Ein Raub auf ein Geldinstitut oder Geld- und Warentransporte stellt immer einen schweren Raub dar ungeachtet der benutzten Mittel.
§ 29 Beleidigung
29.1 Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft, sollte der Geschädigte eine Strafanzeige stellen.
29.2 Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§ 30 Üble Nachrede
30.1 Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 31 Körperverletzung / fahrlässige Körperverletzung
31.1 Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
31.2 Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
31.3 Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§ 32 Gefährliche Körperverletzung
Wer die Körperverletzung;
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
32.2 Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§ 33 Schwere Körperverletzung
33.1 Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
33.2 Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
33.3 Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§ 34 Mord
34.1 Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, ist mit einer Haftstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
34.1 Der versuchte Mord wird minder schwerer bestraft.
§ 35 Totschlag
35.1 Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§36 Freiheitsberaubung
36.1 Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 37 Geiselnahme
37.1 Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 38 sexuelle Belästigung
38.1 Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
38.2 Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
§ 39 Erregung öffentlichen Ärgernisses
39.1 Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 40 Hausfriedensbruch
40.1 Wer in die Wohnstätte, in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 41 Notrufmissbrauch
41.1 Wer die Notruffunktion einer Behörde verwendet, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 42 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
42.1 Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 43 Herbeiführen einer Explosion
43.1 Wer eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 44 Bildung krimineller Vereinigung
44.1 Die Bildung einer kriminellen Vereinigung wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
44.2 Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
44.3 Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen Beschluss von einem Richter oder Staatsanwalt als solche deklariert werden.
§ 45 Bildung terroristischen Vereinigung
45.1 Wer unbefugt eine Gruppe, die darauf ausgelegt ist die staatliche Ordnung zu gefährden, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 46 Geldwäsche/Schwarzgeldbesitz
46.1 Wer unbefugt Geld wäscht oder illegale Geldmittel in Form von Schwarzgeld besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 47 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
47.1 Straftatbestand:
Wer einem Beamten des Polizeidienstes oder einer anderen autorisierten Vollstreckungsbehörde bei der Durchführung von Diensthandlungen oder der Durchsetzung von staatlichen Anordnungen mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
47.2 Besondere Gefährdung:
Wenn der Widerstand die Sicherheit des Beamten oder die öffentliche Ordnung gefährdet, wird eine besonders schwere Strafe verhängt.
47.3 Umfassende Maßnahmen:
Die Behörden sind berechtigt, bei Widerstand sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um den Täter zu stoppen und die Situation zu kontrollieren.
47.4 Keine Toleranz:
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird in diesem Staat nicht toleriert und zieht sofortige, harte Konsequenzen nach sich.
§ 48 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
48.1 Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 49 Missachtung polizeilicher Maßnahmen / Flucht
49.1 Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Ortes verbieten. Sollten diese oder ähnliche Maßnahmen nicht beachtet werden, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
49.2 Wer vor einer Behörde oder einer Amtshandlung vorsätzlich flüchtet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 50 Behinderung staatlicher Maßnahmen
50.1 Wird ein Mediziner oder ein Amtsträger bei einer Maßnahme so gestört, dass die Maßnahme kaum oder unter schwereren Bedingungen fortgeführt werden kann, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 51 Schaulustigkeit
51.1Das Fotografieren/Filmen/Gaffen von polizeilichen/medizinischen Einsätzen wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 52 Gefangenenbefreiung
52.1Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
52.2 Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
§ 53 Gefangenenmeuterei
53.1 Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräfte;
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen,
2. Gewaltsam ausbrechen oder gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft.
§ 54 Sperrbezirke
Das Betreten und/oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne Genehmigung ist verboten. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 55 Amtsanmaßung
55.1 Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 56 Bestechlichkeit
56.1 Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 57 Strafvereitelung
57.1 Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
57.2 Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
57.3 Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
57.4 Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
§ 58 Korruption
58.1 Angestellte staatlicher Fraktionen unterstehen einem Anti-Korruptionsvertrag. Dieser verhindert, dass dienstinterne Informationen an Zivilisten oder andere Fraktionen weitergegeben werden. Korruption ist in keinem Falle erlaubt.
58.2 Einbezogen werden alle staatlichen Fraktionen, beispielsweise LSPD, Sheriff, LSMD und LSFD.
58.3 Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme, sowie Vorteilsgewährung durch einen Beamten ist strafbar.
58.4 Wem Dienstgeheimnisse anvertraut oder sonst bekannt geworden sind und diese dann unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Wird mit Freiheits- und Geldstrafe sowie mit der sofortigen Dienstentlassung rechnen müssen.
58.5 Der Strafbestand erstreckt sich auf das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen, auch immaterieller Art. Wird er mit einer Freiheits- und Geldstrafe sowie mit der sofortigen Dienstentlassung rechnen müssen.
58.6 Das Bestechen eines Beamten oder eines Mitarbeiters einer staatlichen Fraktion wird Freiheits- und Geldstrafe geahndet. Sollte ein Beamter oder Mitarbeiter einer staatlichen Fraktion auf eine Bestechung eingehen, wird er mit einer Freiheits- und Geldstrafe sowie mit der sofortigen Dienstentlassung rechnen müssen.
58.7 Ein Beamter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
58.9 Wer einem Beamten für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
58.9 Wer sich im Zuge seines Amtes Vorteile verschafft oder sich daran bereichert, macht sich strafbar.
58.10 Wer aufgrund seiner Stellung im Amt sich oder anderen Staatsgelder unberechtigt zur Verfügung stellt, wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe geahndet und mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt entlassen.
§ 59 Hochverrat
59.1 Wer ein Staatsgeheimnis,
a. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
b. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um den Staat Los Santos zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt,
59.2 In besonders schweren Fällen kann die Haftzeit vor Gericht zusätzlich erhöht werden.
59.3 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter,
a. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
b. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt
§ 60 Unterlassene Hilfeleistung
60.1 Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
60.2 Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert, Hilfe zu leisten.
§ 61 Vortäuschen einer Straftat
61.1 Wer wider besseres Wissen einem Amtsträger vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Ausführung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 62 falsche Verdächtigung
62.1 Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 63 Falschaussage / Meineid
63.1 Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
63.2 Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 64 Besitz illegaler Gegenstände
64.1 Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
64.2 Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:
Nr. 1 Schwarzgeld
Nr. 2 Dietrich stufe 1
Nr. 3 Dietrich stufe 2
Nr. 4 Tuningteile (GTX Turbo,RB26,K2DA,Nitro)
Nr. 5 Drogen (Red Ice, Heroin, Kokain, Alle Grassorten außer CBD)
Nr. 6 Knochen
Nr. 7 Moonshine
Nr. 8 Waffenanleitungen
Nr. 9 Frachtpapier
Nr. 10 Hacking Laptop
Nr. 11 Waffenkisten / Merryweather Teile
§ 65 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
65.1 Wer im Straßenverkehr;
a. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
b. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
c. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 66 Grabschändung
Das Stören oder Beschädigen von Gräbern, Gedenkstätten oder anderen Orten, die für die Totenruhe bestimmt sind, ist eine schwere Straftat und wird als Grabschändung betrachtet. Bürger dürfen keine Handlungen durchführen, die die Integrität von Gräbern oder Gedenkstätten beeinträchtigen könnten, sei es durch Vandalismus, Diebstahl oder andere Formen des Missbrauchs. Grabschändungen werden mit empfindlichen Strafen geahndet, einschließlich Geldstrafen oder einer Inhaftierung.
§1 Grundregeln
1.1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
1.2 Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
1.3 Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
1.4 Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
1.5 Generelle Manipulation und/oder Verschleierung der Identifikation und/oder der Daten des Fahrzeugs ist verboten.
Nr. 1 Kennzeichen
Nr. 2 Fahrgestellnummer
1.6 Delikte innerhalb der StVO können von der Exekutive im Rahmen von Strafhöhen, die von der Judikative vorgegeben werden, bestraft werden. Siehe Strafkatalog.
§ 2 Straßenbenutzung
2.1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
2.2Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet. Die Ausnahme sind Wald- oder Feldwege.
§ 3 Geschwindigkeit
3.1 Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig
beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.
3.2Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
Nr. 1 innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 85 km/h,
Nr. 2 außerhalb geschlossener Ortschaften
(a) für LKW 100 km/h
(b) für PKW sowie für andere Kraftfahrzeuge 120 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf den Highways §10.
3.3 Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
3.4 Die Mindestgeschwindigkeit beträgt auf Highways für alle Kraftfahrzeuge 100 km/h.
3.5Der gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung liegt bei 5 km/h.
§ 4 Überholen
4.1 Es ist links zu überholen.
4.2 Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
4.3 Das Überholen ist bei unklarer Verkehrslage unzulässig.
4.4Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.
4.5Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Highways.
§5 Vorfahrt
5.1 An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Das gilt nicht:
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine befestigte Straße einbiegen, müssen diese Vorfahrt gewähren.
§6 Halten und Parken
6.1 Das Halten und Parken ist unzulässig:
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
im Bereich von scharfen Kurven,
auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
auf Bahnübergängen,
an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
auf den Parkplätzen vor dem LSPD oder dem LSSD,
in gekennzeichneten Taxi-Zonen, auf Behindertenparkplätze,
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
gegen die Fahrtrichtung,
bei einer Garagenein-/-ausfahrt,
auf durchgestrichenen Bereichen,
im Bereich vor dem LSMD und den Parkplätzen neben dem LSMD, sofern es kein Notfall ist. Besucher haben die Besucherparkplätze am LSMD zu nutzen.
Das Halten/Parken auf dem Gehweg ist unzulässig. Das Parken am Fahrbahnrand ist hingegen gestattet, sofern keine anderweitigen Regelungen (rote Markierung, Einfahrten etc.) entgegenstehen.
6.2 Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als zehn Minuten hält, der parkt. Wer nur aussteigt und sein Fahrzeug so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann, verlässt sein Fahrzeug noch nicht.
6.3 An gelb gekennzeichneten Bürgersteigen darf gehalten, aber nicht geparkt werden. Außer es ist geschäftlich dort zu parken.
Sollte ein Fahrzeug falsch geparkt sein, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges kostenpflichtig anordnen. Ausnahmen sind staatliche Fahrzeuge der Exekutive.
6.4 Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
§7 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
7.1 Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte einzuordnen und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
7.2 Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
7.3Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen.
7.4 Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
§ 8 Sicherheitsgurte und Schutzhelme
8.1Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
8.2Wer Krafträder oder drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
§9 Highways/Freeways
9.1 Es darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.
9.2Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
9.3 Auf dem Highway gibt es keine Höchstgeschwindigkeit..
9.4 Das Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.
9.5 Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen und medizinische Notfälle.
9.6 Highways dürfen von Fußgängern nicht betreten werden.
§10 Unfall
10.1 Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat:
unverzüglich anzuhalten,den Unfallort abzusichern bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
Verletzten zu helfen,
solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden eintreffen.
§ 11 Haftung des Halters
11.1 Halter eines Fahrzeuges sind für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.
11.2 Sollte das Fahrzeug verleihen oder als gestohlen gemeldet worden sein und der Täter eindeutig feststellbar ist, so ist dieser entgegen § 11 Abs. 1 zur Verantwortung zu ziehen. Zudem haftet der Halter nicht, sollte er nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht bei seinem Fahrzeug war.
§ 12 Fahrzeugzulassung
12.1 Alle Fahrzeuge, die eine Person besitzt, sind im KFZ-Register einzutragen (durch einen Beamten des LSPD/LSSD). Dabei ist es irrelevant, ob die Fahrzeuge im Straßenverkehr genutzt werden sollen oder nicht.
12.2 Für diese Eintragung besteht eine Frist von 1 Tag nach Kauf des Fahrzeuges.
12.3 Nur Fahrzeuge mit einem Kennzeichen sind zum Verkehr zugelassen, ausgenommen Fahrzeuge, an denen kein Kennzeichen angebracht werden kann. Kennzeichen, die nicht im System vorhanden sind, werden nicht registriert.
§ 13 unzulässige Fahrzeuge für den Straßenverkehr
13.1 Nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge sind:
Rennfahrzeuge oder Rennmotorräder
Fahrzeuge ohne Zulassung
Golf Kaddy, Go-Karts
Fahrzeuge ohne Lichter
§ 14 staatliche Fahrzeuge
14.1 Staatliche Fahrzeuge dürfen nicht:
abgeschleppt werden, außer es wird gewünscht,
im Einsatz behindert werden.
§ 15 Sonderrechte
15.1 Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem, rotem oder gelbem Blinklicht und/oder Signalhorn.
§ 16 Verkehrszeichen
16.1 Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:
1. Einbahnstraßenschilder
2. Wendeverbotsschilder
3. Parkverbote
4. Richtungspfeile
5. Stoppzeichen
16.2 Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
16.3 Nicht zu beachten sind:
1 Ampeln
2 Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben
§ 17 Fahrerlaubnis
17.1 Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
17.2 Wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, bedarf der entsprechenden Fahrerlaubnis. Diese ist bei der Fahrschule in Los Santos zu erwerben.
17.3 Ausgenommen von einer Fahrerlaubnis sind Mofas, Fahrräder.
§ 18 Entziehung der Fahrerlaubnis
18.1 Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Führerschein entzogen. Die Dauer der Einziehung regelt das DoJ oder LSPD..
18.2 Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
18.3 Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:
1 Alkohol im Blut,
2 Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Mittel im Blut,
3 körperliche Beeinträchtigungen,
4 Teilnahme an illegalen Straßenrennen,
5 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich sein kann, dass Menschen verletzt wurden oder ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.
18.4 Ab 7 Punkten wird die Fahrerlaubnis für 3 Tage entzogen (Fahrverbot).
18.5 Verstößt eine Person für eine Woche nacheinander nicht gegen die StVO, so kann sie einen Antrag zum Abbau von zwei Punkten beim LSPD stellen.
§ 19 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
19.1Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 21 km/h kann die Fahrerlaubnis von der Exekutive eingezogen werden.
19.2 Sollte §19 Abs.1 eintreffen und wenn im Fahrzeug keine weitere Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreffen ist, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
§ 20 Fahren ohne Führerschein
20.1 Es macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten wurde.
20.2 Sollte §20 Abs.1. eintreffen, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
§ 21 Fahren ohne Zulassung
21.1 Es macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl dieses nicht nach §13.1 StVO zugelassen wurde.
21.2 Weiterhin macht sich auch strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt und die Zulassungsfrist nach §12.2 StVO nicht einhält bzw. übersteigt.
21.3 Fahrzeuge ohne angemeldetes Nummernschild dürfen von der Exekutivbehörde beschlagnahmt werden.
§ 22 gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
22.1 Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er:
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.
22.2 Der Versuch ist strafbar.
22.3 Die Exekutive kann durch den begangenen Verstoß die Fahrerlaubnis entziehen. Sollte §22 Abs.1 eintreffen und wenn im Fahrzeug keine weitere Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreffen ist, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
§ 23 Trunkenheit im Verkehr
23.1 Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird bestraft.
23.2 Die Exekutive kann durch den begangenen Verstoß die Fahrerlaubnis entziehen.
23.3 Sollte §23 Abs.1 eintreffen und wenn im Fahrzeug keine weitere Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreffen ist, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
§ 24 illegales Tuning
24.1 Fahrzeuge, die illegales Tuning besitzen, sind auf der Straße nicht zugelassen. Wer ein Fahrzeug mit illegalen Tuning ohne Ausnahmegenehmigung führt, wird bestraft.
24.2 Sollte §24 Abs.1 eintreffen, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen bzw. den Abbau des Tunings.
24.3 Unter illegale Tuningteile fallen;
2JZ
GTX Turbo
K20
RB26
Nitro
§1 Illegale Waffen
Das Führen oder Besitzen von illegalen Waffen, einschließlich des Witwenmachers, der Machschingun, der Thompson und der Mini SMG Scotty, ist strengstens untersagt.
§2 Legale Waffen
Legale Waffen wie Schrotflinten, Revolver, Pistolen MK2 und normale Pistolen sind gestattet, sofern sie ordnungsgemäß registriert und lizenziert sind.
2.1 Nahkampfwaffen
Nahkampfwaffen wie die Zuckerstange, Muskete, Messer, Springmesser und Baseballschläger können ohne Waffenlizenz erworben werden. Spieler sollten jedoch bedenken, dass der unangemessene Einsatz dieser Waffen zu Konsequenzen führen kann, insbesondere wenn sie gegen andere Bürger eingesetzt werden.
§3 Führen/Besitzen einer Waffe ohne Lizenz
Das Führen oder Besitzen einer Waffe ohne die erforderliche Lizenz ist streng verboten. Bürger müssen eine gültige Waffenlizenz besitzen, um legale Waffen zu tragen oder zu besitzen. Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit empfindlichen Strafen geahndet. Die Waffenlizenz kann beim PD erworben werden.
§4 Führen einer Waffe bei Versammlung/Aufzügen/Veranstaltungen
Das Führen einer Waffe bei Versammlungen, Aufzügen oder öffentlichen Veranstaltungen ist untersagt, es sei denn, es liegt eine spezielle Genehmigung vor. Dies dient dazu, die Sicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten und das Risiko von Konflikten zu minimieren.
§5 Unberechtigter Schusswaffengebrauch
Der unberechtigte Gebrauch von Schusswaffen, sei es durch absichtliches oder fahrlässiges Handeln, ist strengstens untersagt. Bürger müssen verantwortungsbewusst mit ihren Waffen umgehen und dürfen sie nur in angemessenen Situationen einsetzen.
§6 Fahrlässiges Umgehen mit einer Waffe
Das fahrlässige oder unsachgemäße Umgehen mit einer Waffe, einschließlich unsachgemäßer Lagerung oder Handhabung, stellt eine ernste Gefahr für die Sicherheit dar und ist daher verboten.
§7 Waffenhandel
Der Handel mit illegalen Waffen ist strengstens untersagt. Bürger dürfen keine Waffen kaufen, verkaufen oder tauschen, es sei denn, sie handeln im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften.
§8 Besitzen einer Waffe ohne Registrierung
Das Besitzen einer Waffe ohne ordnungsgemäße Registrierung ist illegal und wird entsprechend geahndet. Bürger müssen sicherstellen, dass alle ihre Waffen ordnungsgemäß registriert sind und den geltenden Vorschriften entsprechen.
8.1 Dienstwaffen
Das unerlaubte Besitzen oder Verwenden von Dienstwaffen, die vom Polizeidepartement (PD) ausgegeben wurden, ist strengstens untersagt. Dienstwaffen, darunter fallen Taser, Heavy Pistolen, Military Rifles, Pump Shotguns und Carbine Rifles MK, dürfen ausschließlich von autorisierten PD-Mitarbeitern verwendet werden. Jeglicher Diebstahl oder Missbrauch von Dienstwaffen wird als schweres Vergehen betrachtet und zieht empfindliche Strafen nach sich.